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GDPR

Die Gesellschaft ADRIA GOLD, s.r.o., U Dvora 210, Nivnice (nachfolgend nur als „Gesellschaft”) beachtet bei ihrer Tätigkeit sämtliche sich aus der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und aus der Belehrung des Betroffenen ergebenden Datenschutzgrundsätze. Das grundlegende Ziel der Gesellschaft im Bereich Schutz personenbezogener Daten besteht in der Gewährleistung einer Kohärenz und eines hohen Schutzniveaus von natürlichen Personen, unseren Geschäftspartnern, damit diese nicht missbraucht werden können.

Zu diesem Zweck führte die Gesellschaft eine umfassende interne Revision durch, auf deren Grundlage geeignete praktische Maßnahmen zu einem noch besseren Schutz personenbezogener Daten von Kunden, natürlichen Personen, umsetzt wurden.

Die Gesellschaft erklärt ausdrücklich, dass alle von Kunden erhaltenen Daten ausschließlich für die internen Bedürfnisse der Gesellschaft verwendet und nicht an Dritte weitergegeben werden. Als Ausnahme gelten externe Frachtführer, an die die personenbezogenen Daten der Kunden im für die reibungslose Lieferung der Waren erforderlichen Mindestmaß übertragen werden, eine weitere Ausnahme bilden Situationen im Zusammenhang mit dem Vertrieb oder dem Zahlungsverkehr betreffend die bestellten Waren.

Bei unserer Geschäftstätigkeit sind wir stets bereit, die Interessen unserer Kunden und Geschäftspartner zu verteidigen, damit deren Rechte nicht verletzt werden, und zwar insbesondere im Bereich des Schutzes personenbezogener Daten. Insbesondere werden von uns die Grundsätze der Transparenz und der Korrektheit der Verarbeitung beachtet. Wir achten stets darauf, dass alle Rechte unserer Kunden als betroffene Personen gewahrt bleiben (einschließlich des Rechts auf Information, des Rechts auf Zugang zu personenbezogenen Daten, des Rechts auf Berichtigung, Löschung, eingeschränkte Verarbeitung, des Rechts auf Datenübertragbarkeit, des Rechts auf Widerspruch oder des Rechts, kein Gegenstand automatisierter individueller Entscheidungsfindung zu sein, inkl. Profiling). 

  • RECHTA AUF ZUGANG zu personenbezogenen Daten. Die betroffene Person kann die Gesellschaft jederzeit auffordern, zu bestätigen, ob die sie betreffenden personenbezogenen Daten verarbeitet werden oder ob eine automatische Entscheidungsfindung, ggf. einschließlich Profiling stattfindet. Wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden, dann zu welchem Zweck, in welchem Umfang, wem sie zur Verfügung gestellt werden, wie lange sie verarbeitet werden und ob ein Recht auf Berichtigung, Löschung, eingeschränkte Verarbeitung oder Widerspruch besteht. Ferner kann die betroffene Person die Auskunft anfordern, von wo die Gesellschaft die personenbezogenen Daten erhalten hat. Die betroffene Person hat das Recht, eine Kopie ihrer personenbezogenen Daten zu erhalten.
  • RECHT AUF BERICHTIGUNG personenbezogener Daten, dies bedeutet, dass die betroffene Person die Gesellschaft um eine Korrektur oder Ergänzung ihrer personenbezogenen Daten ersuchen kann, falls sie ungenau oder unvollständig sind.
  • RECHT AUF LÖSCHUNG personenbezogener Daten, dies bedeutet, dass die Gesellschaft die personenbezogenen Daten der betroffenen Person löschen muss, wenn sie für die Zwecke, für die sie erhoben oder anderweitig verarbeitet wurden, nicht mehr benötigt werden, falls die betroffene Person ihre Zustimmung widerruft und es keinen weiteren Grund für die Verarbeitung gibt, falls die betroffene Person Einwände gegen die Verarbeitung erhebt und es keine überwiegenden berechtigten Gründe für die Verarbeitung mehr gibt oder falls die Verarbeitung oder Löschung gesetzlich vorgeschrieben ist.
  • RECHT AUF EINSCHRÄNKUNG bei der Verarbeitung personenbezogener Daten bedeutet, dass, sollte die betroffene Person eine Anfrage stellen, die kontroverse Fragen bezüglich der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten aufwirft (z. B. fragwürdige Richtigkeit, umstrittener Zweck oder Grund der Verarbeitung), die Gesellschaft personenbezogene Daten nur speichern darf und die weitere Verarbeitung einer ausdrücklichen Zustimmung der betroffenen Person unterliegt oder zwecks Feststellung, Durchsetzung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen erfolgen darf.
  • RECHT AUF DATENÜBERTRAGBARKEIT bedeutet, dass die betroffene Person das Recht hat, ihre der Gesellschaft mit ihrer Zustimmung zwecks Verarbeitung oder Vertragserfüllung zur Verfügung gestellten personenbezogenen Daten in einem strukturierten, allgemein verwendeten und maschinenlesbaren Format zu erhalten, und sofern dies technisch machbar ist, hat sie das Recht, dass die Gesellschaft diese Daten an einen anderen Verantwortlichen überträgt.
  • RECHT AUF WIDERSPRUCH gegen die Verarbeitung personenbezogener Daten bedeutet, dass die betroffene Person bei der Gesellschaft einen schriftlichen oder elektronischen Widerspruch gegen die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten einlegen kann. Nach dem Widerspruch darf die Gesellschaft die personenbezogenen Daten nur dann weiterverarbeiten, wenn sie wichtige berechtigte Gründe für die Verarbeitung nachweist, die die Interessen oder Rechte und Freiheiten der betroffenen Person überwiegen.

Bei jeglichen Fragen, Anmerkungen oder einer konkreten Ausübung eines Rechts kontaktieren Sie uns bitte per E-Mail an trtkova@adriagold.cz oder wenden Sie sich schriftlich direkt an die Adresse der Gesellschaft. Wir senden Ihnen umgehend ein Formular zu, in dem Sie genau beschreiben können, woran Sie interessiert sind. Die Gesellschaft wird dann innerhalb von 30 Tagen ihre Stellungnahme abgeben.

Nivnice, den 17. 5. 2018

Für den Verantwortlichen ADRIA GOLD, s.r.o. - Bc. Marie Trtková, Datenschutzbeauftragte

 

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN

Allgemeine Geschäftsbedingungen der ADRIA GOLD, s.r.o.
Id.-Nr.: 255 32 766, mit Sitz in Nivnice, U Dvora 210, PLZ 687 51

  1. Einleitende Bestimmungen
  2. Umfang der allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1. Die allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur als „AGB“) regeln die gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen der ADRIA GOLD, s.r.o. und anderen Parteien.
1.2. Die einzelnen Bestimmungen der zwischen der ADRIA GOLD, s.r.o. und anderen Parteien abgeschlossenen Verträge haben vor diesen AGB Vorrang. Durch den Abschluss eines Vertrags, der sich auf die AGB beruft, werden sie durch alle Vertragsparteien als ein integraler Bestandteil des abgeschlossenen Vertrags betrachtet. 

II. Bestimmungen betreffend Kaufverträge

  1. Vertragsabschluss

2.1. Verträge werden entweder auf der Grundlage von Kaufverträgen oder verbindlichen Bestellungen des Käufers, gerichtet an die ADRIA GOLD, s.r.o. (nachfolgend nur als „Verkäufer") in der Betriebsstätte des Verkäufers,
- telefonisch,
- schriftlich per Post, E-Mail oder Fax
- elektronisch auf www.adriagold.cz und gesendet per Post, E-Mail oder Fax
- mündlich mit einem Handelsvertreter

abgeschlossen.
2.2. Eine verbindliche Bestellung des Käufers muss die folgenden Angaben enthalten: 
- Identifikationsdaten des Käufers (Vor- und Nachname/Handelsfirma, Wohnsitz/Sitz/Geschäftssitz, Geburtsnummer/Id.-Nr., ggf. St.-Id.-Nr.), Lieferanschrift, Kontakttelefon und E-Mail des Käufers,
- genaue Angabe zur Art und Menge der bestellten Waren,
- Termin der Warenlieferung,
- Art der Warenlieferung, 
- Zahlungsmethode,
- Bestelldatum.
Sofern die oben genannten Daten fehlen, muss der Verkäufer die Bestellung nicht annehmen.
2.3 Sollte der Verkäufer nicht in der Lage sein, die verbindliche Bestellung des Käufers teilweise oder vollständig zu erfüllen, kommt der Vertrag im Umfang des Teils der Bestellung zustande, für den eine Einigung erzielt wurde. Dies gilt insbesondere für Situationen, in denen die bestellte Ware nicht mehr hergestellt oder geliefert wird oder zum gegebenen Zeitpunkt ausverkauft ist. Der Verkäufer setzt sich in diesen Fällen mit dem Käufer in Verbindung, um weitere Schritte bei der Abwicklung des Teils der Bestellung zu vereinbaren, für den keine Einigung erzielt wurde, in der Regel mit der Möglichkeit, die Waren durch ähnliche Ware zu ersetzen, ggf. diese überhaupt nicht zu liefern.
2.4 Der Käufer ist berechtigt, eine verbindliche Bestellung nur mit Zustimmung des Verkäufers zu stornieren, und zwar nur solange die bestellten Waren noch nicht vorbereitet und auf die Lieferwagen des Verkäufers geladen oder an einen Frachtführer übergeben oder zur Auslieferung vorbereitet wurden, falls der Käufer seinen eigenen Transport organisiert. Andernfalls ist der Käufer verpflichtet, an den Verkäufer sämtliche Kosten im Zusammenhang mit der Erbringung der Leistung zu erstatten.

  1. Rechte und Pflichten der Vertragsparteien

3.1. Der Verkäufer ist verpflichtet, die bestellte Ware ordnungs- und fristgemäß entsprechend der angenommenen verbindlichen Bestellung an den vereinbarten Leistungsort zu liefern.
3.2. Der Käufer ist verpflichtet, die bestellte Ware ordnungsgemäß zu übernehmen, die Übernahme schriftlich auf einem Lieferschein oder einem anderen Verkaufsbeleg des Verkäufers zu quittieren und bis zum Zahlungsziel für die Ware den Kaufpreis gemäß den vereinbarten Bedingungen zu bezahlen.

  1. Preis 

4.1. Der Kaufpreis der vertragsgemäß an den Käufer gelieferten Ware ergibt sich aus den zum Zeitpunkt der Warenbestellung gültigen Preislisten/Preisen. Es liegt in der Verantwortung des Käufers, sich mit den geltenden Preislisten/Preisen des Verkäufers vertraut zu machen, die in der Betriebsstätte des Verkäufers oder bei seinen Handelsvertretern verfügbar sind. Im Einzelnen gilt die Vereinbarung der Vertragsparteien mit dem Handelsvertreter, als der Käufer dem so festgelegten Kaufpreis vorbehaltlos zustimmt. Der Käufer ist sich bewusst, dass aufgrund der Beschaffenheit und der Art der durch den Verkäufer angebotenen Waren (Lebensmittel) die Verkaufspreise häufig entsprechend der Entwicklung der Lebensmittel-Lieferantenpreise auf dem Markt angepasst und geändert werden.
4.2. Der Kaufpreis versteht sich exkl. MwSt., Versandkosten oder anderer allfälliger Kosten. Der Preis für solche Positionen wird individuell durch den Verkäufer oder nach Vereinbarung der Vertragsparteien festgelegt.
4.3. Betreffend das Angebot des Verkäufers im Segment Eis, Tiefkühlcreme oder Softeis gilt: sollten sich die Preislisten hinsichtlich einer Änderung der Produktions- und Vertriebskosten im Zusammenhang mit der Preiserhöhung der Eingangsrohstoffe, Energien, Werkstoffe u. ä. ändern, wird der Verkäufer den Käufer über diese Änderungen unverzüglich informieren. Der Verkäufer ist verpflichtet, die aktualisierten Preise der Waren abzusprechen und dem Käufer mit einem ausreichenden zeitlichen Vorsprung vorzulegen. Sollte der Käufer der neuen Preisliste nicht zustimmen, ist er berechtigt, den Vertrag innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt der neuen Preisliste zu kündigen.

  1. Zahlungsbedingungen, Eigentumsübergang, Gefahrenübergang

5.1. Der Käufer zahlt in bar, per Nachnahme oder per Überweisung auf das Konto des Verkäufers entsprechend dem im Verkaufsbeleg, der gemeinsam mit der Ware, ggf. per E-Mail oder per Post gesendet wird, genannten Zahlungsziel. Wurde die Zahlungsmethode zwischen den Parteien nicht im Voraus vereinbart, wird diese Zahlungsmethode durch den Verkäufer bestimmt und im Verkaufsbeleg angegeben.
5.2. Die Rechnung enthält sämtliche Anforderungen gemäß den geltenden Rechtsvorschriften. 
5.3. Als Zahlung gilt erst die Gutschrift auf dem Bankkonto des Verkäufers. 
5.4. Der Käufer erwirbt das Eigentumsrecht an den Waren durch die Übernahme der Waren und die vollständige Bezahlung des Kaufpreises.
5.5. Der Gefahrenübergang auf den Käufer erfolgt mit dem Zeitpunkt der Übernahme der Waren vom Verkäufer oder zu dem Zeitpunkt, als ihm die Übernahme durch den Verkäufer ermöglicht wird. Werden die Waren durch einen Frachtführer geliefert, dann zum Zeitpunkt der Übergabe der Waren durch den Verkäufer an den ersten Frachtführer.

  1. Warenlieferung

6.1. Der Verkäufer liefert an den Käufer die bestellte Ware in der Regel innerhalb von 72 Stunden nach Eingang einer verbindlichen Bestellung, ggf. es hängt von der Vereinbarung der Parteien ab.
6.2. Sollte der Verkäufer die bestellte Ware nicht auf Lager haben, informiert er darüber den Käufer und teilt ihm gleichzeitig den voraussichtlichen Liefertermin der Ware mit. Widerspricht der Käufer nach Erhalt einer solchen Mitteilung nicht unverzüglich dem angegebenen voraussichtlichen Liefertermin, so gilt dies als seine Zustimmung mit diesem Liefertermin.
6.3. Als der Ort der Warenlieferung gilt die Lagerrampe oder ein anderer Ort in der Betriebsstätte des Käufers, sofern im Vertrag nichts anderes festgelegt ist.
6.4. Als Zeitpunkt der Übergabe der Ware an den Käufer gilt die Übergabe der Ware an den ersten Frachtführer zur Beförderung der Ware für den Käufer oder der Zeitpunkt, als der Käufer die Ware in seiner Betriebsstätte, seinem Sitz oder in der Betriebsstätte des Verkäufers übernimmt oder als ihm die Übernahme der Ware durch den Verkäufer erstattet wird.
6.5. Der Käufer ist verpflichtet, auch Teillieferungen zu übernehmen. Verweigert der Käufer die Annahme von ordnungsgemäß gelieferten Waren, ist er verpflichtet, an den Verkäufer sämtliche in diesem Zusammenhang anfallenden Kosten zu bezahlen.
6.6. Wird die Ware direkt durch den Käufer im Sitz oder in der Betriebsstätte des Verkäufers übernommen, wird die Übernahme auf einem Lieferschein oder Verkaufsbeleg durch die Unterschrift des Bevollmächtigten mit Stempel des Käufers bestätigt. Der Käufer ist auch verpflichtet, sämtliche allfälligen Änderungen im Lieferschein zu bestätigen.
6.7. Der Käufer ist verpflichtet, die Ware so bald wie möglich nach dem Gefahrenübergang gemäß der Best. § 427 Abs. 1 und 2 des Handelsgesetzbuches zu untersuchen, und zwar: 
-  bei Übernahme der Ware direkt in der Betriebsstätte des Verkäufers unmittelbar nach der Übernahme der Ware,
-  bei Versand der Ware unmittelbar nach der Übergabe an den Frachtführer.
Allfällige mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns festgestellten Mängel muss der Käufer dem Verkäufer unverzüglich nach dieser Untersuchung bekannt geben, später festgestellte oder gemeldete offensichtliche Mängel werden nicht berücksichtigt.
6.8. Bei der Zustellung der Ware durch einen Frachtführer ist der Käufer verpflichtet, vor der schriftlichen Bestätigung der Übernahme dieser Ware die im Lieferschein/Frachtbrief/Verkaufsbeleg angeführten Daten zu überprüfen. Stimmen diese nicht mit den Tatsachen überein, ist die Originalverpackung defekt oder anderweitig beeinträchtigt, stimmt die Anzahl der Verpackungen nicht überein, ist die Sendung beschädigt etc., ist der Käufer verpflichtet, darüber eine Angabe
-  im Frachtbrief des Frachtführers zu machen, ggf. die gesamte Warenübernahme zu verweigern und den Frachtbrief gemeinsam mit dem Fahrer zu unterzeichnen oder
-  im Reklamationsprotokoll zu machen und dieses gemeinsam mit dem Fahrer des Käufers zu unterzeichnen
-  beim externen Frachtführer die Unstimmigkeiten und Mängel im Frachtbrief anzugeben, ggf. ein Reklamationsprotokoll zu verfassen und gemeinsam mit dem Fahrer zu unterschreiben. Danach ist darüber unverzüglich schriftlich der Verkäufer zu informieren.
Sollte der Käufer nicht entsprechend dem Art. 6. 7. und 6. 8. der AGB vorgehen, werden nachträgliche offensichtliche Mängel der Ware durch den Verkäufer nicht berücksichtigt. 

  1. Sanktionen

7.1. Gerät der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises oder eines Teils davon in Rückstand, ist er verpflichtet, an den Verkäufer vertragliche Verzugszinsen in der Höhe von 0,05 % pro Tag des vom ersten Tag der Verzögerung bis zur Zahlung fälligen Gesamtbetrags zu zahlen.
7.2. Gerät der Käufer mit der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Verkäufer mehr als 30 Tage in Rückstand oder wird ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens über das Eigentum des Käufers gestellt oder befindet sich der Käufer in Liquidation, ist der Verkäufer berechtigt, vom Vertrag unverzüglich zurückzutreten. Sämtliche Forderungen des Verkäufers gegenüber dem Käufer werden mit dem Tag des Vertragsrücktritts fällig. 
7.3. Bei einem Verzug des Käufers mit der Übernahme der Ware ist der Käufer verpflichtet, dem Verkäufer den erlittenen Schaden zu ersetzen.

  1. Beendigung des Kaufvertrages

8.1. Das durch einen Kaufvertrag begründete Vertragsverhältnis kann unter folgenden Bedingungen durch Vereinbarung, Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag beendet werden.
8.2. Die Vertragsparteien können das durch diesen Vertrag begründete Vertragsverhältnis auch ohne Angabe von Gründen kündigen, wobei die Kündigungsfrist zwei Monate beträgt und am ersten Kalendertag des Folgemonats nach dem Monat beginnt, in dem die Kündigung an die andere Vertragspartei übermittelt wurde. 
8.3. Im Falle eines wesentlichen Verstoßes gegen die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag durch den Käufer kann der Verkäufer vom Vertrag sofort zurücktreten. Der Vertragsrücktritt ist ab dem Folgetag nach der Zustellung der Rücktrittsmitteilung an den Käufer wirksam. Als wesentliche Vertragsverletzung gelten für die vertraglichen Zwecke seitens des Käufers insbesondere: wenn der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises mehr als 30 Tage in Rückstand gerät, wenn der Käufer liquidiert wird oder gegen ihn ein Insolvenzverfahren eingeleitet wird.

8.4. Der Käufer nimmt zur Kenntnis, dass der Verkäufer bei einem Verzug mit der Zahlung des Kaufpreises oder Verletzung einer anderen im Kaufvertrag festgelegten Verpflichtung berechtigt ist, ohne vorherige Ankündigung vom Vertrag zurückzutreten.

III. Bestimmungen zu Mietverträgen

  1. Entstehung eines Mietverhältnisses

9.1. Das Mietverhältnis entsteht auf der Grundlage eines Mietvertrags zwischen der ADRIA GOLD, s.r.o. (nachfolgend nur als „Vermieter“) und anderen Parteien (nachfolgend nur als „Mieter“).
9.2. Der Vermieter überlässt den Mietgegenstand dem Mieter gegen Entgelt zur Nutzung, der Mieter nimmt ihn zur Nutzung an und verpflichtet sich, an den Vermieter dafür ein Entgelt zu bezahlen.
9.3. Der Mieter, bei dem es sich um eine natürliche Person handelt, die auf der Grundlage einer Gewerbeberechtigung unternehmerisch tätig ist, legt beim Abschluss des Mietvertrags einen Auszug aus dem Gewerberegister und seinem Personalausweis vor. Im Namen des Mieters, der eine juristische Person ist, legt sein Handlungsbevollmächtigter einen Auszug aus dem Handelsregister dieser juristischen Person, der jedoch nicht älter als einen Monat sein darf, seinen Personalausweis und eine notariell beglaubigte Vollmacht vor, wenn er aufgrund dieser Vollmacht im Namen der juristischen Person handelt. Der Mieter ist sich seiner Verpflichtung bewusst, die bereitgestellten Daten laufend zu aktualisieren, und der Vermieter ist berechtigt, Kopien der vom Mieter eingereichten Unterlagen anzufertigen.
9.4. Der übertragene und genutzte Mietgegenstand ist während der gesamten Nutzungsdauer Eigentum des Vermieters. Der Gefahrenübergang an den Mieter erfolgt mit dem Tag der Unterzeichnung des Mietvertrags und der Übernahme der geliehenen Ausstattung durch den Mieter. 

  1. Beschädigungen bei Übernahme des Mietgegenstandes

10.1. Alle eventuellen Beschädigungen am durch den Vermieter an den Mieter zur vorübergehenden Nutzung überlassenen Mietgegenstand müssen durch den Mieter spätestens zum Zeitpunkt der Übernahme des Mietgegenstandes geltend gemacht und im Übergabeprotokoll vermerkt werden, in dem der Mieter seine Übernahme bestätigt. 

  1. Mietdauer

11.1. Der Vermieter überlässt dem Mieter den Mietgegenstand für den im Mietvertrag vereinbarten Zeitraum, in anderen Fällen auf unbestimmte Zeit. 
11.2. Ist im Mietvertrag das Mietverhältnis auf bestimmte Zeit vereinbart, kann es durch einen schriftlichen Anhang des Mietvertrags verlängert werden.
11.3. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand am Tag der Unterzeichnung des Mietvertrags, ansonsten auf Aufforderung des Vermieters zu übernehmen. Der Mieter bestätigt die Übernahme des Mietgegenstandes durch die Unterzeichnung eines Übergabeprotokolls. 

  1. Nutzungsbedingungen für den Mietgegenstand

12.1. Der Mieter ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Mietgegenstand nicht beschädigt wird, ferner ist er verpflichtet, die Anweisungen des Herstellers und die durch den Vermieter festgelegten Bedingungen und Empfehlungen zu befolgen. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand gegen Diebstahl, Missbrauch oder Beschädigung zu sichern. Die Verletzung einiger dieser Verpflichtungen gilt als wesentlicher Verstoß gegen den Mietvertrag.
12.2. Der Mieter darf den Mietgegenstand ohne eine schriftliche Zustimmung des Vermieters keinem Dritten zur Nutzung überlassen und darauf keine Änderung und Baumaßnahmen vornehmen.
12.3. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter sämtliche Mängel und Fehler mitzuteilen, die während der Nutzung des Mietgegenstandes zum Vorschein kommen und eine Reparatur erfordern, und zwar unverzüglich nach ihrer Entdeckung. Kommt der Mieter dieser Verpflichtung nicht nach, haftet er gegenüber dem Vermieter in vollem Umfang für den am Mietgegenstand verursachten Schaden.
12.4. Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand ausschließlich für den Zweck, zu dem es bestimmt ist, gemäß den Anweisungen des Vermieters, die ihm der Vermieter bei der Übergabe mitteilt, und entsprechend dem Mietvertrag zu verwenden, wodurch auch die Verpflichtung des Mieters zur Rückgabe des Mietgegenstandes an den Vermieter spätestens zum Tag der Beendigung des vereinbarten Mietverhältnisse, und zwar in einem ordentlichen Zustand, entsteht. 
12.5. Der Mieter haftet nicht für die übliche Abnutzung des Mietgegenstandes, wenn der Mietgegenstand gemäß den Anweisungen des Vermieters und den vom Hersteller vorgesehenen Betriebsanweisungen verwendet wurde.
12.6. Der Mieter darf den Mietgegenstand ohne eine schriftliche Zustimmung des Vermieters nicht untervermieten und ihn nicht für andere als die vom Hersteller und im Mietvertrag vorgesehenen Zwecke verwenden.
12.7. Der Mieter wird auch für die ordnungsgemäße Wartung des Mietgegenstandes auf eigene Kosten gemäß den Anweisungen des Vermieters sorgen und die Bedienung des Mietgegenstandes ausbilden, ferner die technischen und hygienischen Voraussetzungen für die Installation des Mietgegenstandes sicherstellen.
12.8. Der Vermieter darf nach einer vorherigen Aufforderung den Mieter besuchen und den Zustand des Mietgegenstandes sowie seine Behandlung kontrollieren, wobei der Mieter verpflichtet ist, dies zu ermöglichen. 
12.9. Der Vermieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand in einem Zustand zu übergeben, der seine störungsfreie Nutzung und Funktionalität nicht beeinträchtigt.
12.10. Übergibt der Mieter den Mietgegenstand auf jegliche Art und Weise beschädigt, ist der Verkäufer berechtigt, dem Mieter eine Vertragsstrafe von 5.000 CZK in Rechnung zu stellen.
12.11. Der Mieter ist verpflichtet, zum Tag der Beendigung des Nutzungsrechts am Mietgegenstand diesen in der Betriebsstätte des Vermieters zurückzugeben.
12.12. Die durch den Vermieter an den Mieter zugestellten Schriftstücke werden an die Adresse seiner Betriebsstätte zugestellt. Sollte der Mieter ein Schriftstück an dieser Adresse nicht übernehmen, gilt es am fünften Tag nach dem Versand als zugestellt.

13. Mietzins

13.1. Der Mietzins wird individuell nach Vereinbarung der Vertragsparteien im Mietvertrag festgelegt.
13.2. Zum Mietzins wird außerdem die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben.
13.3. Jedes gemäß diesem Vertrag vereinbarte Kalenderjahr des Mietvertrags gilt gemäß dem § 21 Abs. 10 des MwSt.-Gesetzes als Teilleistung, d.h. die Übertragung von Rechten erfolgt jeweils erneut zum letzten Tag des Kalenderjahres, in dem das Mietverhältnis besteht, bzw. zum letzten Tag der Laufzeit des Mietverhältnisses, falls das Mietverhältnis vor dem 31.12. endet. Der Mietzins einschließlich der Mehrwertsteuer für ein Kalenderjahr wird in Rechnung gestellt und ist jeweils zum 15. Tag des Folgemonats nach dem Monat der Rechnungsstellung fällig.
13.4. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietzins auch für die Zeit zu bezahlen, während der er sich mit der Übernahme des Mietgegenstandes in Verzug befindet. 

14. Sanktionen

14.1. Bei einem Verzug des Mieters mit der Bezahlung der Miete ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter vertragliche Verzugszinsen in der Höhe von 0,2 % des geschuldeten Betrages für jeden, auch angefangenen Verzugstag in Rechnung zu stellen.
14.2. Im Falle einer verspäteten Rückgabe des Mietgegenstandes spätestens zum Tag der Beendigung des Nutzungsrechts ist der Vermieter berechtigt, dem Mieter ein Vertragsstrafe in der Höhe von 3.000,- für jeden, auch angefangenen Verzugstag in Rechnung zu stellen. 
14.3. Durch die Anwendung der im Art. 13 dieser AGB vorgesehenen Sanktionen ist das Recht des Vermieters auf Schadensersatz nicht berührt.
 
15. Beendigung des Mietvertrags

15.1. Das durch den Mietvertrag begründete Vertragsverhältnis kann durch Vereinbarung, Kündigung oder Rücktritt vom Vertrag unter den nachstehend aufgeführten Bedingungen beendet werden.
15.2. Die Vertragsparteien können das durch diesen Vertrag begründete Vertragsverhältnis auch ohne Angabe von Gründen kündigen, wobei die Kündigungsfrist einen Monat beträgt und am ersten Kalendertag des Folgemonats nach dem Monat, in dem die Kündigung an die andere Vertragspartei übermittelt wurde, zu laufen beginnt. 
15.3. Im Falle einer wesentlichen Verletzung der Verpflichtungen aus dem Mietvertrag durch den Mieter darf der Vermieter vom Vertrag sofort zurücktreten. Der Vertragsrücktritt ist ab dem Folgetag nach der Zustellung der Rücktrittsmitteilung an den Mieter wirksam. Als wesentliche Vertragsverletzung gilt für die Zwecke dieses Vertrages jeglicher, auch einmaliger Verstoß gegen die Bestimmung im Art. 12. dieses Vertrages seitens des Mieters, oder falls der Käufer mit der Zahlung des Kaufpreises mehr als 30 Tage oder falls der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses mehr als 30 Tage in Verzug gerät oder falls der Mieter vom Vermieter mehr als 30 Tage keine Ware bezieht oder seiner im Mietvertrag genannten Bezugsverpflichtung nicht nachkommt oder gegen ihn ein Liquidations- oder Insolvenzverfahren eingeleitet wird.
15.4. Der Mieter nimmt zur Kenntnis, dass der Vermieter im Falle eines Verzugs mit der Zahlung des Mietzinses oder eines Verstoßes gegen jegliche andere im Mietvertrag vorgesehene Pflicht berechtigt ist, ohne eine vorherige Aufforderung vom Vertrag zurückzutreten und den Mietgegenstand unverzüglich abzuholen oder mit seiner Ausfindung und Abholung einen Dritten zu beauftragen, wobei die Kosten durch den Mieter zu tragen sind.

 

  1. Sonstige Vereinbarungen
  2. Schlussbestimmungen

16.1. Sollte sich herausstellen, dass eine Bestimmung dieser AGB ungültig oder nicht durchsetzbar ist, hat diese Ungültigkeit bzw. fehlende Durchsetzbarkeit keinen Einfluss auf die Gültigkeit oder Durchsetzbarkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB.
16.2. Gerät die andere Partei mehr als 35 Tage in Zahlungsverzug, übergibt die Gesellschaft ADRIA GOLD, s.r.o. die Abwicklung ihrer Forderungen an die Gesellschaft Law Assist s.r.o., Id.-Nr.: 293 21 549, mit Sitz in Dvořákova 588/13, 602 00 Brünn-Stadt. Die Law Assist s.r.o. sendet dann an die andere Partei erst eine vorgerichtliche Mahnung, für welche die andere Partei an die Gesellschaft Law Assist s.r.o. einen Betrag von mindestens 2 500 CZK schuldet.
16.3. Die Gesellschaft ADRIA GOLD, s.r.o. ist berechtigt, Änderungen oder Modifikationen dieser AGB vorzunehmen. Sie wird die andere Partei über diese Änderung auf der Website www.adriagold.cz jeweils im Voraus informieren. Die ADRIA GOLD, s.r.o. ist verpflichtet, auf der Website www.adriagold.cz jeweils über das Datum des Inkrafttretens der geänderten oder modifizierten AGB zu informieren. Widerspricht die andere Partei spätestens innerhalb von 10 Tagen vor dem Inkrafttreten der Änderung oder Modifizierung der AGB gegenüber der ADRIA GOLD, s.r.o. der Fassung der geänderten oder modifizierten AGB nicht, gilt diese Änderung als durch die andere Partei abgestimmt und ist dieser gegenüber mit dem Tag des Inkrafttretens der Änderung der AGB wirksam.
16.4. Alle Streitigkeiten aus vertraglichen Beziehungen, zu denen diese AGB gehören, oder im Zusammenhang damit, werden im Rahmen eines Schiedsverfahrens unter Ausschluss der Zuständigkeit der allgemeinen Gerichte verhandelt und entschieden. Alle Teilnehmer dieser Rechtsbeziehungen oder die in ihrem Namen handelnden Personen erklären, dass sie zum Abschluss eines Schiedsvertrages gemäß dem Gesetz Nr. 216/1994 Slg., in gültiger Fassung, berechtigt sind. Zum Schiedsrichter ad hoc wird Mgr. Lukáš Míša, Rechtsanwalt, Evidenz-Nr. der Tschechischen Anwaltskammer 13498, als Person mit juristischer Ausbildung und Erfahrung mit der Beilegung von Eigentumsstreitigkeiten, ernannt. Die Schiedsgebühr entspricht der Gerichtsgebühr und beträgt mindestens 7.000 CZK. Zu diesem Preis wird außerdem die gesetzliche Mehrwertsteuer erhoben. 
Bei einer vollständigen Rücknahme der Klage vor dem Erlass eines Sachurteils wird die Hälfte der gezahlten Gebühr zurückerstattet, andernfalls wird die Gebühr im Falle einer Rücknahme nicht zurückbezahlt. Das Verfahren wird in tschechischer Sprache geführt, schriftlich ohne mündliche Verhandlung, der Schiedsspruch wird begründet. Aufforderungen oder Mitteilungen zur Abholung von Schriftstücken werden beim Schiedsrichter, nicht an der offiziellen Anschlagtafel des Gerichts veröffentlicht.
16.5. Die durch diese AGB nicht geregelten Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien unterliegen dem Recht der Tschechischen Republik. 
16.6. Diese AGB treten am 1. 9. 2013 in Kraft.
 

Elektronische Umsatzerfassung (EET) ab dem 1.3.2017 - Pflichten des Steuerpflichtigen:
Nach dem Umsatzregistrierungsgesetz ist der Verkäufer verpflichtet, dem Käufer eine Quittung auszuhändigen.
Gleichzeitig ist er verpflichtet, die erhaltenen Einnahmen online und im Falle eines technischen Ausfalls spätestens innerhalb von 48 Stunden beim Steuerverwalter zuregistrieren.